Kirchenbeitrag - EVANGELISCHE KIRCHE KUFSTEIN WÖRGL

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Kirchenbeitrag

Persönliche Auskünfte zum Kirchenbeitrag

Wenn Sie Hilfe zu Ihrem Kirchenbeitrag haben wenden Sie sich bitte an das Sekretariat der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. und H.B. Kufstein.

Fragen und Antworten zum Kirchenbeitrag

1. Warum darf die Evangelische Kirche in Österreich Kirchenbeitrag einheben?
Aufgrund  des Bundesgesetzes 182 vom 6. Juli 1961, dem sogenannten  Protestantengesetz, darf die Evangelische Kirche in Österreich zur  Deckung Ihres finanziellen Aufwandes von ihren Mitgliedern Beiträge  einheben. Die Pfarrgemeinden dürfen ihrerseits zur Deckung ihres  finanziellen Aufwandes im Rahmen der Kirchenbeitragseinhebung Zuschläge  (die sogenannte Gemeindeumlage) einheben. Die Regelung über die  Kirchenbeitragseinhebung und die Verwendung der Kirchenbeiträge erfolgt  im Rahmen der kirchlichen Gesetzgebung (Kirchenbeitrags- und  Finanzausgleichsordnung).

2. Was geschieht mit dem Kirchenbeitrag?
Der Kirchenbeitrag wird zwischen der Pfarrgemeinde, der Superintendenz (Diözese) und der Gesamtgemeinde aufgeteilt.

Die Gesamtkirche finanziert mit dem Kirchenbeitrag
  • Gehälter der Pfarrerinnen und Pfarrer und weltlicher MitarbeiterInnen
  • Ausbildungsstätten und Bildungseinrichtungen für die Aus- und Weiterbildung kirchlicher MitarbeiterInnen
  • Erwachsenenbildungseinrichtungen wie z.B. die Evangelische Akademien
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Frauen- und Jugendarbeit
  • Unterstützung für den Religionsunterricht
  • Ökumene
  • Weltmission sowie Entwicklungszusammenarbeit
  • Hochschulseelsorge
  • das Amt für Evangelisation und Gemeindeaufbau
  • Initiativen von Gemeinden und Diözesen

Die Superintendenz finanziert mit dem Kirchenbeitrag
  • Gehälter der MitarbeiterInnen der Superintendenz
  • diakonische Projekte der Superintendenz
  • Beiträge zur Ausbildung Ehrenamtlicher
  • Erwachsenenbildungseinrichtungen
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Frauen- und Jugendarbeit
  • Unterstützung für den Religionsunterricht
  • Pflege und Erhaltung von Gebäuden

Die Pfarrgemeinde finanziert mit dem Kirchenbeitrag
  • Gehälter der MitarbeiterInnen der Pfarrgemeinde
  • diakonische Projekte innerhalb der Pfarrgemeinde
  • Beiträge zur Ausbildung Ehrenamtlicher
  • Gemeindearbeit (Familien, Jugend, Kinder, Frauen etc.)
  • Unterstützung für den Religionsunterricht
  • Sachaufwände ehrenamtlicher MitarbeiterInnen
  • Pflege und Erhaltung von Gebäuden (Kirche, Gemeindezentrum)

3. Wer hat die Verpflichtung Kirchenbeitrag zu leisten, wer ist kirchenbeitragspflichtig?
Kirchenbeitragspflichtig  ist jede(r) evangelische ChristIn mit Wohnsitz oder Hauptwohnsitz in  Österreich ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit ab jenem Jahr, in  dem sie/er das 20. Lebensjahr vollendet.

4. Wer ist von der Verpflichtung Kirchenbeitrag zu leisten ausgenommen?
Nicht  kirchenbeitragspflichtig sind SchülerInnen, Lehrlinge, StudentInnen  sowie Präsenz- und Zivildiener. Wenn in einer Ehe beide Ehepartner der  evangelischen Kirche angehören, ist jene Person nicht  kirchenbeitragspflichtig, die ausschließlich im Haushalt tätig ist.

5. Wie wird der Kirchenbeitrag berechnet?
Als  Berechnungs-/Kirchenbeitragsgrundlage dient das steuerpflichtige  Einkommen des Vorjahres. Steuerpflichtiges Einkommen ist (einfach  ausgedrückt) das Bruttogehalt abzüglich Sozialversicherungsbeitrag. Der Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen kann Ihnen bei der Berechnung helfen.

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