Kirchenbeitrag
Persönliche Auskünfte zum Kirchenbeitrag
Wenn Sie Hilfe zu Ihrem Kirchenbeitrag haben wenden Sie sich bitte an das Sekretariat der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. und H.B. Kufstein.
Fragen und Antworten zum Kirchenbeitrag
1. Warum darf die Evangelische Kirche in Österreich Kirchenbeitrag einheben?
Aufgrund des Bundesgesetzes 182 vom 6. Juli 1961, dem sogenannten Protestantengesetz, darf die Evangelische Kirche in Österreich zur Deckung Ihres finanziellen Aufwandes von ihren Mitgliedern Beiträge einheben. Die Pfarrgemeinden dürfen ihrerseits zur Deckung ihres finanziellen Aufwandes im Rahmen der Kirchenbeitragseinhebung Zuschläge (die sogenannte Gemeindeumlage) einheben. Die Regelung über die Kirchenbeitragseinhebung und die Verwendung der Kirchenbeiträge erfolgt im Rahmen der kirchlichen Gesetzgebung (Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung).
2. Was geschieht mit dem Kirchenbeitrag?
Der Kirchenbeitrag wird zwischen der Pfarrgemeinde, der Superintendenz (Diözese) und der Gesamtgemeinde aufgeteilt.
Die Gesamtkirche finanziert mit dem Kirchenbeitrag
- Gehälter der Pfarrerinnen und Pfarrer und weltlicher MitarbeiterInnen
- Ausbildungsstätten und Bildungseinrichtungen für die Aus- und Weiterbildung kirchlicher MitarbeiterInnen
- Erwachsenenbildungseinrichtungen wie z.B. die Evangelische Akademien
- Öffentlichkeitsarbeit
- Frauen- und Jugendarbeit
- Unterstützung für den Religionsunterricht
- Ökumene
- Weltmission sowie Entwicklungszusammenarbeit
- Hochschulseelsorge
- das Amt für Evangelisation und Gemeindeaufbau
- Initiativen von Gemeinden und Diözesen
Die Superintendenz finanziert mit dem Kirchenbeitrag
- Gehälter der MitarbeiterInnen der Superintendenz
- diakonische Projekte der Superintendenz
- Beiträge zur Ausbildung Ehrenamtlicher
- Erwachsenenbildungseinrichtungen
- Öffentlichkeitsarbeit
- Frauen- und Jugendarbeit
- Unterstützung für den Religionsunterricht
- Pflege und Erhaltung von Gebäuden
Die Pfarrgemeinde finanziert mit dem Kirchenbeitrag
- Gehälter der MitarbeiterInnen der Pfarrgemeinde
- diakonische Projekte innerhalb der Pfarrgemeinde
- Beiträge zur Ausbildung Ehrenamtlicher
- Gemeindearbeit (Familien, Jugend, Kinder, Frauen etc.)
- Unterstützung für den Religionsunterricht
- Sachaufwände ehrenamtlicher MitarbeiterInnen
- Pflege und Erhaltung von Gebäuden (Kirche, Gemeindezentrum)
3. Wer hat die Verpflichtung Kirchenbeitrag zu leisten, wer ist kirchenbeitragspflichtig?
Kirchenbeitragspflichtig ist jede(r) evangelische ChristIn mit Wohnsitz oder Hauptwohnsitz in Österreich ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit ab jenem Jahr, in dem sie/er das 20. Lebensjahr vollendet.
4. Wer ist von der Verpflichtung Kirchenbeitrag zu leisten ausgenommen?
Nicht kirchenbeitragspflichtig sind SchülerInnen, Lehrlinge, StudentInnen sowie Präsenz- und Zivildiener. Wenn in einer Ehe beide Ehepartner der evangelischen Kirche angehören, ist jene Person nicht kirchenbeitragspflichtig, die ausschließlich im Haushalt tätig ist.
5. Wie wird der Kirchenbeitrag berechnet?
Als Berechnungs-/Kirchenbeitragsgrundlage dient das steuerpflichtige Einkommen des Vorjahres. Steuerpflichtiges Einkommen ist (einfach ausgedrückt) das Bruttogehalt abzüglich Sozialversicherungsbeitrag. Der Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen kann Ihnen bei der Berechnung helfen.